Schrottcontainer für Gewerbe
GewAbfV-Dokumentation: Was Sie wirklich brauchen
Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung macht aus der Getrennthaltung eine Belegpflicht. Für Metall ist das mit wenigen Unterlagen zu erfüllen.
Für die Dokumentation nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) brauchen Sie bei Metallabfällen keine Spezialsoftware und keine Vorlage aus dem Internet, sondern vier Arten von Belegen: Fotos der getrennten Behälter, Lieferscheine, Wiegescheine und – bei laufender Stellung – einen Entsorgungsvertrag. Seit der Novelle 2026 gilt der Lageplan nicht mehr als zulässige Form. Wer sein Metall getrennt sammelt und je Abholung einen Wiegeschein mit der Sorte als eigener Position erhält, hat den Kern der Pflicht erfüllt. Diese Seite ordnet, was in die Ablage gehört – und benennt offen, was wir Ihnen nicht sagen können.
Welche Nachweisformen nach der Novelle zählen
Die wichtigste Änderung betrifft nicht das Trennen, sondern das Beweisen. Bisher genügte auch ein Lageplan mit eingezeichneten Behältern; diese Form fällt weg. Anerkannt sind Belege, die zeigen, dass tatsächlich getrennt gesammelt und abgegeben wurde:
| Nachweisform | Was er belegt | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Foto | dass die Behälter getrennt stehen und sortenrein gefüllt sind | Behälter beschriftet, Aufnahme datiert, regelmäßig wiederholt – nicht ein einziges Bild vom Anfang |
| Lieferschein | dass das Material an einen bestimmten Abnehmer übergeben wurde | nennt Datum, Abnehmer und Material, aber nicht zwingend die gewogene Menge |
| Wiegeschein | Datum, Sorte, Menge und Abnehmer in einem Beleg | jede Sorte als eigene Position; „Schrott“ allein belegt die Menge, nicht die Trennung |
| Entsorgungsvertrag | dass die getrennte Erfassung dauerhaft geregelt ist | Sorten, Behälter, Turnus und Belegpflicht sollten darin stehen |
| weitere Nachweise | je nach Abfallart, etwa bei gefährlichen Abfällen | hier gelten eigene, strengere Nachweispflichten – siehe unten |
Für Metall ist der Wiegeschein der stärkste dieser Belege: Er entsteht bei der Verwiegung ohnehin und führt Datum, Sorte, Menge und Abnehmer in einem Papier zusammen. Was darauf stehen muss, steht auf der Seite Wiegeschein.
Ein verbreitetes Missverständnis: Die gesuchte „Vorlage“ oder das „Muster“ ist kein amtliches Formular. Die Verordnung schreibt Nachweisformen vor, nicht ein bestimmtes Blatt. Eine Checkliste hilft trotzdem – sie sorgt dafür, dass nichts fehlt.
Das Werkzeug braucht JavaScript. Die Zahlen dahinter stehen auch im Text dieser Seite.
Getrennthalten ist die Pflicht, Dokumentieren nur der Beweis
Die Reihenfolge wird in der Praxis oft vertauscht. Verlangt ist zuerst, dass Abfälle getrennt erfasst und getrennt einer Verwertung zugeführt werden; die Dokumentation belegt diese Trennung nur. Wer erst beim Entsorger aussortieren lässt, dokumentiert eine Trennung, die im Betrieb nicht stattgefunden hat. Für Metall ist die Umsetzung vergleichsweise einfach, weil es sich sichtbar und dauerhaft trennen lässt:
- Sorten festlegen Mindestens Stahl und Eisen getrennt von Edelstahl, Aluminium und Buntmetall. Welche Aufteilung sich in Ihrer Branche bewährt, zeigen die Seiten für Metallbau, Kfz-Werkstätten und Industrie.
- Behälter beschriften Jeder Behälter bekommt ein Schild mit der Sorte. Das hilft im Betriebsalltag und macht die Fotos überhaupt erst aussagekräftig.
- Größe und Turnus passend wählen Überfüllte Behälter werden gemischt befüllt. Welche Bauart und Größe zu Ihrem Anfall passt, klärt die Seite Containergrößen für Schrott.
- Belege einsammeln Foto vor der Abholung, Wiegeschein nach der Verwiegung, beides am selben Ort abgelegt – digital oder als Ordner, aber immer vollständig.
- Lageplan ersetzen Wer bisher mit einem Lageplan dokumentiert hat, stellt auf datierte Fotos um.
Die Verordnung unterscheidet mehrere Abfallfraktionen. Für diese Seite zählt nur die Fraktion Metall. Welche weiteren Fraktionen in Ihrem Betrieb anfallen und wie sie zu behandeln sind, beurteilt die für Sie zuständige Abfallbehörde.
Bagatellgrenzen, Gemische, Quoten – und was wir nicht sagen können
Bagatellgrenzen. Mit der Novelle steigt die allgemeine Grenze von 5 auf 10 kg pro Woche, bei Bauabfällen von 0,5 auf 1 m³. Wer regelmäßig Containermengen erzeugt, liegt in aller Regel darüber. Auf einer Abbruchbaustelle ist 1 m³ schnell erreicht – mehr dazu auf der Seite Abbruch und Rückbau. Ob und wie die Grenze in Ihrem Fall angewendet wird, entscheidet die zuständige Behörde.
Gemische und Störstoffe. Behälter mit Gemischen müssen die enthaltenen Störstoffe ausweisen. Das ist Aufwand, der bei getrennter Sammlung gar nicht erst entsteht. Dazu kommt der wirtschaftliche Effekt: Buntmetall, das im Mischcontainer landet, wird im Zweifel wie Stahl-Mischschrott bewertet. Wie groß dieser Abstand ist, zeigt der Preismonitor – Stahl-Mischschrott liegt aktuell bei 0,13–0,18 €/kg, Kupfer Millberry bei 10,27–11,28 €/kg.
Quoten und die sogenannte 90/10-Regel. Für die Vorbehandlung gelten eine Sortierquote von 85 % und eine Recyclingquote von 30 %. Werden 90 % der Abfälle getrennt erfasst und verwertet, entfällt die weitere Vorbehandlung. Genau darauf zielt der in Foren kursierende Begriff „90/10-Regel“. Wie diese Quote im Einzelfall berechnet, nachgewiesen und geprüft wird, können wir Ihnen nicht sagen – dazu liegen uns keine belastbaren Quellen vor. Das ist keine Kleinigkeit: An der Berechnungsmethode hängt, ob Ihr Betrieb die Schwelle erreicht. Diese Frage gehört zur zuständigen Abfallbehörde oder zu einer auf Abfallrecht spezialisierten Kanzlei.
Dasselbe gilt für Paragrafenzitate, Aufbewahrungsfristen, Vorlagepflichten und mögliche Bußgelder. Wir nennen sie hier nicht, weil wir sie nicht belegen können, und nicht, weil sie unwichtig wären.
Gefährliche Abfälle: eigene, strengere Nachweiswege
Ein Teil dessen, was neben dem Schrott anfällt, ist nicht einfach Metall: Ölbehaftete Späne, Altöl, Ölfilter, Starterbatterien und Kühlmittel können als gefährlicher Abfall einzustufen sein. Dann gelten eigene Nachweispflichten – bei gefährlichen Abfällen etwa Sammelentsorgungsnachweise und Übernahmescheine –, und der Beförderer braucht eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz, sofern er kein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist.
Die Einstufung hängt vom Material, vom Anhaftungsgrad und vom zugeordneten Abfallschlüssel ab und wird mit dem Entsorgungsfachbetrieb und der zuständigen Behörde geklärt – für Späne mit Kühlschmierstoff ist das die zentrale Frage, siehe Metallspäne entsorgen. Elektro- und Elektronikaltgeräte gehören nie in den Schrottcontainer; sie haben eigene Rücknahmewege.
Was ein Prüfer sieht – und wie Ihre Ablage aussehen sollte
Nach der Novelle beauftragt die Behörde den Sachverständigen, nicht mehr der Betrieb. Kosten entstehen Ihnen nur, wenn Unregelmäßigkeiten bestätigt werden. Das entlastet ordentlich dokumentierende Betriebe – mit einer Folge: Sie wählen den Prüfer nicht mehr aus, Ihre Unterlagen müssen also ohne mündliche Erklärung verständlich sein.
- Ein Ort für alles: ein Ordner oder ein Verzeichnis je Jahr, darin chronologisch die Belege je Abholung.
- Je Abholung ein Satz: Foto der Behälter, Wiegeschein, gegebenenfalls Lieferschein.
- Sorten auf den Belegen so benannt wie auf den Behältern – gleiche Wörter, keine Abkürzungen, die nur intern verständlich sind.
- Der Entsorgungsvertrag vorn im Ordner, damit der Rahmen sofort erkennbar ist.
- Lücken erklären, statt sie offen zu lassen: Wer einen Monat nichts abgegeben hat, vermerkt das.
Achten Sie außerdem darauf, wem Sie Ihr Metall übergeben. Ein Abnehmer, der weder eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz noch ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorweisen kann, ist ein Risiko für Ihre gesamte Dokumentation – der schönste Wiegeschein nützt wenig, wenn der Weg des Materials danach nicht nachvollziehbar ist. Welche Unterlagen wir von Fachbetrieben verlangen, bevor sie eine Anfrage bekommen, steht auf der Seite Schrottcontainer für Gewerbe. Den Hintergrund der Novelle fasst der Ratgeber Gewerbeabfallverordnung 2026 für Metallabfälle zusammen.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite fasst die wesentlichen Anforderungen der GewAbfV-Novelle 2026 auf Grundlage öffentlicher Quellen zusammen und beschränkt sich auf Metallabfälle. Sie enthält bewusst keine Paragrafenzitate, keine Fristen, keine Bußgeldangaben und keine Berechnungsmethode für Quoten – dazu liegen uns keine belastbaren Quellen vor. Welche Pflichten, Grenzen und Ausnahmen für Ihren Betrieb gelten, hängt von Art und Menge der Abfälle ab. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Abfallbehörde, bei Auslegungsfragen eine auf Abfallrecht spezialisierte Kanzlei. Schrottgeier vermittelt Anfragen an Fachbetriebe und ist weder Entsorger noch Vertragspartner der Entsorgung; als Erzeuger der Abfälle bleiben Sie für Getrennthaltung und Dokumentation in Ihrem Betrieb verantwortlich.
Dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.
Container mit Wiegeschein anfragen
Postleitzahl eingeben, Sorten und Menge beschreiben, Angebot eines geprüften Fachbetriebs erhalten – mit den Belegen, die Ihre Dokumentation trägt.
Container anfragenHäufige Fragen zur GewAbfV-Dokumentation
Gibt es eine amtliche Vorlage für die GewAbfV-Dokumentation?
Uns ist kein amtliches Formular bekannt. Die Verordnung schreibt zulässige Nachweisformen vor – Foto, Lieferschein, Wiegeschein, Entsorgungsvertrag und weitere Nachweise –, nicht ein bestimmtes Blatt. Eine eigene Checkliste, mit der Sie je Abholung dieselben Belege ablegen, erfüllt den Zweck. Ob Ihre Form im Einzelfall genügt, beurteilt die zuständige Behörde.
Reicht ein Lageplan noch als Nachweis für die Getrennthaltung?
Nein. Mit der Novelle fällt der Lageplan als zulässige Form weg. Ersetzen lässt er sich am einfachsten durch datierte Fotos der beschrifteten Behälter an ihrem Standort, ergänzt um den Wiegeschein je Abholung.
Was ist mit der 90/10-Regel gemeint?
Der Begriff bezieht sich auf die Schwelle, ab der eine weitere Vorbehandlung entfällt: Bei 90 % getrennter Erfassung und Verwertung ist sie nicht mehr erforderlich. Für die Vorbehandlung selbst gelten eine Sortierquote von 85 % und eine Recyclingquote von 30 %. Wie die Quote im Einzelfall berechnet und nachgewiesen wird, können wir nicht seriös beantworten – das klärt die zuständige Abfallbehörde.
Muss ich auch bei kleinen Mengen dokumentieren?
Die Novelle hebt die Bagatellgrenze von 5 auf 10 kg pro Woche an, bei Bauabfällen von 0,5 auf 1 m³. Wer regelmäßig Container stellen lässt, liegt darüber. Ob und wie die Grenze auf Ihren Betrieb anwendbar ist, entscheidet die zuständige Behörde.
Wer beauftragt und bezahlt die Sachverständigenprüfung?
Beauftragt wird der Sachverständige nach der Novelle von der Behörde, nicht mehr vom Betrieb. Kosten trägt der Betrieb nur, wenn Unregelmäßigkeiten bestätigt werden.
Wie lange muss ich Wiegescheine aufbewahren?
Dazu liegen uns keine belastbaren Angaben vor, und wir nennen deshalb bewusst keine Frist. Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten gelten unabhängig vom Abfallrecht. Welche Frist für Ihre Entsorgungsbelege gilt, klären Sie mit der zuständigen Behörde beziehungsweise Ihrer Steuerberatung.
Quellen: IHK Rheinhessen, Gewerbeabfallverordnung – Änderungen 2026; Stadt Neumünster, Merkblatt Abfallrecht für den Schrotthandel; Kreislaufwirtschaftsgesetz §§ 53, 54; Preise: Preismonitor schrottgeier.de, Stand .